Nutzungsersatz
Bei welchen Ansprüchen muss ich Nutzungsersatz leisten?
Der Nutzungsersatz wird immer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags berücksichtigt.
Bei der Neulieferung fällt kein Nutzungsersatz an, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs erworben haben (Landgerichts Regensburg). Bei einem gewerblichen Kauf oder einer gewerblichen Nutzung ist zu prüfen, ob ein Nutzungsersatz zu leisten ist.
FAQ
Nutzungsersatz bei Gebrauchtfahrzeugen
Bei Gebrauchtfahrzeugen wird der Nutzungsersatz in der Regel wie folgt berechnet:
Nutzungsersatz = (Kaufpreis x selbst gefahrene Kilometer) / Erwartete Restfahrleistung
Ihre selbst gefahrenen Kilometer berechnen sich wie folgt: aktueller Kilometerstand abzüglich des Kilometerstands bei Erwerb des Fahrzeugs.
Die erwartete Restfahrleistung berechnet sich wie folgt: Gesamtfahrleistung abzüglich des Kilometerstands bei Übernahme des Fahrzeugs.
Die Gesamtfahrleistung beträgt durchschnittlich 250.000 km. Allerdings können Gerichte können diesen Wert im Einzelfall auch höher oder niedriger ansetzen. Das Landgericht München und das Landgericht Hildesheim haben für bestimmte Fahrzeugtypen eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km angenommen.
Neufahrzeuge
Bei Neufahrzeugen wird der Nutzungsersatz in der Regel wie folgt berechnet:
Nutzungsersatz = (Kaufpreis x selbst gefahrene Kilometer) / Erwartete Gesamtfahrleistung
In der Regel darf man von einer Gesamtfahrleistung von ca. km 250.000 ausgehen. Allerdings können Gerichte können diesen Wert im Einzelfall auch höher oder niedriger ansetzen. Das Landgericht München und das Landgericht Hildesheim haben für bestimmte Fahrzeugtypen eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km angenommen.